zustehende Fördermittel
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass dies von uns als Service und Empfehlung anzusehen ist.
Astra-Lifte übernimmt für die Inhalte keinerlei inhaltliche oder rechtliche Haftung.
• Förderung durch die Pflege-, bzw. Krankenkasse • Fördermittel der KfW-Bank • Regionale Förderung • Landesförderung • steuerliche Vorteile
Durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes am 01. Januar 2015 erfolgte eine Erhöhung für notwendige Sach- und Pflegeleistungen.
Die bisherigen Zuschüsse für barrierefreie Umbaumaßnahmen von 2.557,00 € wurden bis auf 4.000,00 € aufgestockt.
Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Zuschuss ist die Einstufung in eine Pflegestufe.
Je nach Pflegestufen 0, 1, 2 oder 3 kann seit dem 01. Januar 2015 ein Zuschuss von bis zu 4.000,00 € nach Antragstellung gewährt werden.
Bei mehreren zusammenwohnenden pflegebedürftigen Personen kann eine Vervielfachung des Zuschusses durch die entsprechenden Institutionen erfolgen.
Gerne informieren wir Sie im Detail über Anspruch und Beantragung !
Fördermöglichkeiten für Treppenlifte
Was Sie tun können, wenn Sie einen Treppenlift benötigen, der finanzielle Aufwand aber die eigenen Mittel übersteigt.
In vielen Fällen ist es von besonderem Interesse, ob und welche Hilfen hier in Anspruch genommen werden können. Sollten Sie Fragen zu Ihren möglichen Unterstützern haben, können Sie sich gerne an unseren Berater wenden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Treppenlifte gehören in Deutschland nicht zu den Hilfsmitteln die für die gesetzliche Krankenversicherung leistungspflichtig sind.
Pflegeversicherung
In Deutschland zählen Sitzlifte und Plattformlifte zu den so genannten „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ und können von der Pflegeversicherung mit einem Betrag von maximal 4.000 Euro bezuschusst werden. Wichtige Voraussetzung für die Beantragung des Zuschusses ist, dass bereits eine Pflegestufe für den zukünftigen Treppenliftbenutzer beantragt wurde.
Finanzielle Förderungen
Der schnelle Weg zum eigenen Lift.
Um Ihren Wunsch vom eigenen Liftsystem zu realisieren, können Sie sich verschiedene finanzielle Hilfsmittel sichern. Wir helfen Ihnen gerne weiter bei der Klärung offener Fragen. Unter den unten aufgeführten Verweisen (Links) finden Sie wichtige Informationen zum Thema Förderung im Bereich baulicher Maßnahmen, barrierefreies Wohnen, der aktuellen Gesetzeslage und mehr.
KfW-Fördermittel Die Förderung mit Landesmitteln Pflegegeldrechner und mehr
Einkommensabhängiges Baudarlehen mit Regionalbonus.
Hier werden der Neubau und Ersterwerb von Eigenheimen (nur die Hauptwohnung, keine Förderung einer zweiten oder Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen sowie der Ausbau und die Erweiterung (bspw. von Dachgeschossen) gefördert. Wer bereits Wohneigentum besitzt oder bereits gefördert wurde, ist hiervon ausgeschlossen. Jedes Bundesland bestimmt auf der Grundlage des WoFG selbst, wie viel Geld es für welche Maßnahmen zur Verfügung stellt. Ermittelt werden i. R. zusätzliche Fördermittel für Schwerbehinderte zu Wohnungsbaufördermaßnahmen unter Berücksichtigung von Behinderungsgrad und/oder Einkommensgrenzen. Berechtigt sind Haushalte mit mindestens einem Kind oder einem schwerbehinderten Angehörigen, wenn er häuslich pflegebedürftig ist und abhängig vom Grad der Behinderung.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
1. Der Zeitpunkt der Antragsstellung
Die Förderung erhalten Sie in der Regel nur, wenn Sie bei Antragsstellung weder mit dem Bau begonnen, noch einen Kaufvertrag unterzeichnet haben.
2. Die Einkommensgrenzen
Für die Vergabe der Förderung gelten Einkommensgrenzen. Die Höhe variiert in den verschiedenen Bundesländern. In einigen Bundesländern ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Überschreitung dieser Grenze möglich.
3. Der Fördermittelantrag
Die Fördermittel werden nach dem Eingangsdatum des Antrags oder nach sozialer Dringlichkeit vergeben. Verschieben Sie Ihre Baumaßnahme auf das nächste Jahr. Es gibt keinen Rechtsanspruch.
4. Die Eigenbeteiligung
Es ist ein Nachweis von vorhandenem Eigenkapital zu erbringen. Dieser Eigenkapitalanteil variiert je nach Bundesland zwischen 10 und 25 Prozent. Teilweise werden auch Eigenleistung am Bau anerkannt. Mittel aus anderen Zuschussquellen, wie Versicherungen können ebenfalls berücksichtigt werden.
5. Die monatliche Belastung
Geprüft wird die monatliche Belastung. Diese liegt bei rund 750,00 bis 850,00 Euro für einen Zweipersonenhaushalt und zusätzlich bei ca. 200,00 bis 300,00 Euro für jedes weitere Familienmitglied. Auch hier gibt es Unterschiede von Bundesland zu Bundesland.
6. Die Wohnungsgröße
Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
7. Bedarfsermittlung Wohnfläche und Wohnungsgrößen §10
Es ergibt sich bei einem Einfamilienhaus für einen 4-Personen-Haushalt eine Größe von max. 130 Quadratmeter Wohnfläche. Orientiert sich die Förderung an der Wohnungsgröße, wird eine noch kleinere Fläche zu Grunde gelegt (bei 4 Personen meist 90 Quadratmeter). Speziell als Behinderter können Sie hier auf Ihren erhöhten Platzbedarf hinweisen.
8. Die Wohnungsbauprämie
Die Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) beträgt 8,8 Prozent auf jährliche Einzahlungen bis zu maximal 512,00 EUR bei Ledigen, 1.024,00 EUR bei Verheirateten. Die Einkommensgrenzen für die Gewährung der WoP liegen bei 25.600,00 EUR für Ledige, 51.200,00 EUR für Verheiratete zu versteuerndem Jahreseinkommen.
9. Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Die Pflegeversicherung gewährt finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Solche Maßnahmen sind beispielsweise technische Hilfen im Haushalt wie festinstallierte Rampen, die Verbreiterung von Türen, das Entfernen von Türschwellen, die Umbauten in Badezimmern und Küchen, der Einbau eines Treppenlifts oder Sitzlifts, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. (§ 40, Abs.4 SGB XI)
10. Die Voraussetzung ist eine Pflegestufe
Es gibt 2.557,00 Euro pro Maßnahme. Bei erneutem Bedarf kann ein neuer Antrag gestellt werden. Vom Pflegebedürftigen wird ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten verlangt, höchstens jedoch 50 Prozent seiner monatlichen Einkünfte. Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen notwendig, handelt es sich um eine neue Maßnahme im Sinne des § 40, Abs.4 SGB XI.Pf. Ansprechpartner hier ist die Pflegekasse, bei der durch den Pflegebedürftigen bzw. seine Angehörigen ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.
11. Der Behindertengerechte Umbau der Wohnung
Umbauten zur Erlangung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht. Abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers. Bei Vorliegen der Voraussetzungen als Zuschuss oder Darlehen möglich.
Ihre Ansprechpartner:
Sozialamt
Die Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse schwerbehinderter Arbeitnehmer
Die Anpassung von Wohnraum und dessen Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse von schwerbehinderten Arbeitnehmern mit einem Grad der Erwerbsminderung von minndestens 50 v. H. Geldleistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung. Diese Leistungen gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor. Ansprechpartner sind hier die Ämter für Soziales und Versorgung.
GANZ NEU!! | Fördermöglichkeiten mit Wohn-Riester
Der Bundestag hat am 20.6.2008 das Eigenheimrentengesetz (sogenannte Wohn-Riester) verabschiedet, der Bundesrat hat am 4.7.2008 zugestimmt. Am 31.7.2008 wurde das Gesetz verkündet und trat am 1.8.2008 rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft.